Haftung bei Schäden
Kommt es beim Transport einer Sendung durch die Luftfracht zu einer Beschädigung, Verspätung oder sogar zum Verlust muss erst geprüft werden, welches Recht anzuwenden ist.
Beschädigung, Teilverlust, Totalverlust und eine Verspätung kann einen Haftungsfall eintreten lassen wobei nach dem Warschauer Abkommen zunächst davon augegangen werden muss, dass der Carrier (Fluglinie oder Luftfrachtführer) verantwortlich ist.
Die umgekehrte Beweislast
Es liegt dann am Carrier zu beweisen, dass dieser versucht hat, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens angewendet zu haben. Wenn ihm das gelungen ist und er sich vom Verschuldensverdacht entlastet hat, kann er auch die Schadensregulierung ablehnen.
Daher spricht man von eienr Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.
Unabhängig davon haftet der Carrier bei Eigenverschulden für alle in seiner Obhut entstandenen Schäden ausgenommen die durch folgende Ursachen herbeigeführt wurden:
- Eigenart der Güter
- Mangelhafte Verpackung
- Hoheitliches Handeln
- und Krieg
Der Zeitraum der Haftung fängt mit der Annahme des Gutes durch den Carrier an, der sich verpflichtet, die Ware sachgemäß zu transportieren und zu behandeln. Der Haftungszeitraum endet mit der Übergabe an den Empfänger. Dieser hat einen Anspruch auf Auslieferung, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Kann die Sendung sieben Tage nach dem geplanten Tag der Ankunft nicht übergeben werden, kann die Ware als verloren (missing) angesehen werden. Der Empfänger kann seine Ansprüche jedoch erst geltend machen, wenn der Carrier dies anerkannt hat.
Die Höhe der Haftung nach Rohgewicht
Verdeckte Schäden an den Gütern sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Ankunft zu melden - offene Schäde ohne Verzögerung. Bei Vermögen- oder Güterschäden wird mit einem der folgenden Beträgen gehaftet:
- 250 Goldfranken
- US$ 20,00 / kg
- EUR 27,35 / kg